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Urteile:

 

Eine Wohnung ist mangelhaft, wenn sich der Schimmel nur durch überdurchschnittliches Heizen und Lüften vermeiden lässt (Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.9.1997, NZM 1998, S. 571).

 

Ein übersteigertes Lüft- und Heizverhalten kann vom Mieter nicht verlangt werden. Mehr als ein "normales" Heizen und Lüften, um die Restfeuchte zu bekämpfen, ist dem Mieter nicht zuzumuten (Landgericht Oldenburg, Urteil v. 7.10.1999, ZMR 2000, S. 100).

 

Lassen sich Schimmelschäden nur durch verstärktes Heizen und Lüften vermeiden, kann der Mieter vom Vermieter für zusätzlich aufgewendete Heizkosten Erstattung verlangen (Landgericht Wuppertal, Urteil v. 11.10.2002, NZM 2002, S. 987).

 

Bei einem Neubau muss der Vermieter dem Mieter schriftliche Tipps zum richtigen Heizen und Lüften geben. Ein schlichter Hinweis auf Neubaufeuchtigkeit reicht nicht aus (Landgericht Wuppertal, Urteil v. 11.10. 2002, NZM 2002, S. 987).

 

Wenn eine mangelhafte Bauweise die Hauptursache für Feuchtigkeit ist, muss der Mieter nicht ständig die Fenster weit geöffnet halten (Landgericht München I, Urteil v. 20.10.1982, Az. 15 S 8971/82).

 

Wenn der Schimmel nur durch Heizen über das Normalmaß hinaus verschwindet, etwa indem der Mieter die Räume auf 22 Grad Celsius beheizt, ist dies ein Mangel der Mietwohnung. Der Mieter muss nur normal heizen, also ca. 18 bis 20 Grad Celsius (Landgericht Braunschweig, Urteil v. 11.01.1983, Az. 6 S 241/8).

 

Möbel von der Wand weg Mehrere Landgerichte hielten es für unzumutbar, große Möbelstücke zehn Zentimeter oder mehr von der Wand abzurücken beziehungsweise überhaupt keine Möbel vor Außenwände zu stellen (Landgerichte Berlin, MM87, 290; Landgericht München, WM85, 26 und Landgericht Hamburg WM85, 21).

 

Es ist für einen Mieter nicht zumutbar, auf das Aufstellen von Möbeln an Außenwänden zu verzichten, wenn er einen Wandabstand von wenigen Zentimetern einhält  (Landgericht Berlin, GE 88, 1111).

 

Wenn eine Mischung von Baumangel und Fehlverhalten des Mieters vorliegt, dann verringert das Fehlverhalten des Mieters den Anspruch auf Mietminderung (Landgericht Lübeck, WM 90, 202; Landgericht Stade, WM 85, 23 und Bayerisches Oberlandesgericht, WM 89, 657).

 

 Aber: Wenn ein Baumangel Hauptursache von Schimmelbildung ist, verringert das Fehlverhalten des Mieters den Anspruch auf Mietminderung nur dann, wenn der Vermieter ihn konkret darauf hingewiesen hat, dass er sein Wohnverhalten umstellen muss (Landgericht Lübeck, WM 90, 202).

 

Der Vermieter kann sich bei Schimmel nicht darauf berufen, dass alle Baunormen beachtet worden sind, wenn der Befall nachweislich durch Wärmebrücken aufgrund von Isolationsmängeln entstanden ist (Landgericht Flensburg, WM 91, 582 und 88, 354).

 

Wenn neue Fenster eingebaut werden, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass er sein Lüftungsverhalten ändern muss (Landgericht Lübeck, WM 90, 202).

 

Wenn nach dem Einbau von Isolierverglasung Schimmel auftritt, muss der Mieter nachweisen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat. Auf die Notwendigkeit, das Lüftungsverhalten zu ändern, muss ihn der Vermieter hingewiesen haben (Amtsgericht Hannover, Urteil v. 9.11.1983, Az. 11 S 292/83).

 

Wenn es im Bad nur eine Innenlüftung oder Zwangsentlüftung gibt und Schimmel entsteht, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter muss das Bad so herrichten, dass der Mieter duschen kann, ohne dass sich Schimmelpilz an den Wänden bildet (Landgericht Bochum, WM 92, 431).

 

Wenn bei gewöhnlichem Heiz- und Lüftungsverhalten Schimmel entsteht, ist die Ursache des Befalls bauwerksbedingt (Amtsgericht Düren, Urteil v. 1.3.1990, Az. 3 C 450/89 und Landgericht Aachen, Urteil v. 12.7.1990, Az. 2 S 114/90).

 

Der Mieter muss dem Vermieter schon den Beginn von Schimmelbildung melden, wenn in einer eigentlich mangelfreien Wohnung zum ersten Mal nach Einzug Feuchtigkeitsschäden auftreten (Landgericht Lüneburg, ZMR 1985, 127).

 

Schäden können auch durch die falsche Tapetenwahl hervorgerufen oder begünstigt werden, etwa durch Raufasertapete im Bad (Landgericht Hamburg, WM 91, 29)  oder durch Thermotapeten in der kompletten Wohnung (Landgericht Aachen, WM 91, 89).

 

Das Risiko, dass der Taupunkt beim Austausch von Fenstern in den schlecht isolierten Außenwandbereich verlagert wird, trägt der Vermieter (Landgericht Oldenburg, Az. 1 S 959/85 und Amtsgericht Neuss, WM 87, 214).

 

Wenn Feuchtigkeitsschäden auftreten, weil die alte geringere Wärmedämmung und die neuen dichten Fenster nicht mehr zusammenpassen, haftet der Vermieter (Landgericht Lübeck, WM 90, 202).

 

Der Mieter ist nicht verpflichtet, nachts das Schlafzimmer zu heizen (Landgericht Düsseldorf, DWW 92, 243).

 

Ein Mieter muss grundsätzlich ausreichend lüften: täglich mindestens dreimal Stoßlüften und zwar zweimal morgens und einmal abends (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 11.2.2000, Az. 19 U 7/99).

 

Mieter sollten nach jedem Duschen das Spritzwasser von den Fliesen wischen. Ein Mieter, der dies nicht befolgt, kann nicht davon ausgehen, dass so verursachter Schimmelpilz vom Vermieter beseitigt wird (Landgericht Berlin, Urteil v. 9.8.1999, Az. 61 S 510/98).

 

Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer aufgrund mangelhafter Außenisolierung: zehn Prozent Minderung (Landgericht Hamburg, Urteil v. 10.4.1984).

 

Erheblicher Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlaf und Badezimmer: 20 Prozent Minderung (Landgericht Osnabrück, Urteil v. 2.12.1988). Schimmel aufgrund schlechter Wärmedämmung: 20 Prozent Minderung (Amtsgericht Köln, Az. 222 C 371/99).

 

Schimmel in zwei Zimmern sowie in Küche und WC: 15 Prozent Minderung  (Landgericht München I, Urteil v. 2.10.1985, Az. 15 S 7066/85).